AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Die Erteilung einer Bestellung gilt als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dentona®. Alle Abweichungen von den Bedingungen sind nur gültig, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. In der Lieferung liegt keine Zustimmung. Sollten sich einzelne Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam herausstellen, so bleiben die übrigen trotzdem voll wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung so nahe kommt, wie dies rechtlich möglich ist.

1. Angebote

Die Angebote von dentona® sind stets freibleibend. Verträge sind nur gültig, wenn sie auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dentona® zustande kommen. Abweichungen, Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Vertragsabänderungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise

Der Besteller hat den am Liefertag gültigen Preis zu bezahlen. Findet die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss statt, gilt der Angebotspreis, sofern dieser schriftlich bestätigt wurde. Mit Inkrafttreten neuer Preislisten gelten die dort aufgeführten Preise. Die Preise verstehen sich ausschließlich Frachtkosten, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei notwendigen Preiserhöhungen werden Sonderpreise automatisch um den gleichen Prozentsatz der Preisänderung erhöht.

3. Lieferzeit, Lieferbedingungen

Die Lieferzeit beträgt 1-3 Tage. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch dentona ®. Der Liefertermin ist seitens dentona® eingehalten, wenn bei seinem Ablauf die Ware das Lager in Böhlen-Lippendorf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins durch dentona® zu verantworten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dentona® schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Verhindert höhere Gewalt die fristgerechte Lieferung, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die dentona® die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte Rohstoffversorgung, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Unwetter usw., gleichgültig, ob diese bei dentona® oder bei einem Vorlieferanten eintreten. dentona® hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat dentona® die Pflicht, binnen 8 Tagen mitzuteilen, ob dentona® vom Vertrag zurücktreten will oder in einer angemessenen Frist liefern wird. Bestellungen können auch in Teillieferungen erfüllt werden, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann dentona® die Erledigung der Bestellung aussetzen. Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf vereinbart, so kann dentona® ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Abrufe müssen in angemessener Frist vor dem Liefertermin bei dentona® eingehen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden der Transportweg und das Transportmittel von dentona® bestimmt, ohne dass dentona® dafür verantwortlich ist, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware im dentona®–Lager an den Frachtführer übergeben wird. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in die Verantwortlichkeit des Bestellers fallen, so geht die Gefahr auf ihn über. Wird die Ware bei dentona® oder einem Dritten eingelagert, so trägt der Besteller die Kosten. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg ist bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Ab einem Nettowarenwert von 300,00 € liefert dentona ® frei Haus. Bei Gipslieferungen unter 300,00 € Nettowarenwert fallen pro Paket 6,90 € Rollgeld an. Wiederverkäufer werden ab einem Bestellwert von 1.250,00 € frei Haus beliefert, Exportaufträge jedoch immer ab Werk, unversteuert, unverzollt. Bei Wiederverkäufern wird bei Aufträgen unter 100,00 € Nettowarenwert ein Mindermengenzuschlag von 10,00 € berechnet. 4. Zahlungsbedingungen Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug oder per Lastschriftverfahren innerhalb von 8 Tagen abzüglich 3 % Skonto. Zahlungen tilgen immer nur die ältesten Rechnungen. Andere Zahlungsmittel als Bargeld werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Zahlungen sind für dentona® spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Wechselspesen zahlt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Wechselzahlungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann dentona® nach der ersten Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, als Verzugszinsen fordern. dentona® behält sich vor, ggf. Ersatz für weitergehenden Schaden 34 zu verlangen. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Schecks oder Wechsel nicht pünktlich eingelöst oder bestehen bei Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Bonität des Bestellers, kann dentona® nach Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen, einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, besteht für dentona® keinerlei Verpflichtung zu liefern. Der Besteller darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit Forderungen aufrechnen, die von dentona® bestritten werden und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Die von dentona® gelieferten Waren bleiben Eigentum von dentona, bis der Besteller alle Forderungen beglichen hat, die dentona® an ihn hat. Der Besteller darf die Waren, an denen dentona® sich das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten oder veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen einstellt. Für den Fall der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware gilt schon jetzt als vereinbart, dass dentona® ein Miteigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache zusteht, das dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller dentona ® schon jetzt, bis zur Tilgung aller Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab. Der Besteller darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind dentona® unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu melden.

6. Gewährleistung und Haftung

Der Besteller hat die Ware nach Empfang sofort zu prüfen. Mängelrügen müssen unverzüglich sofort schriftlich erhoben werden, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Versanddatum, bei verborgenen Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Hat die von dentona® gelieferte Ware Mängel, für die dentona® haftet, kann dentona® die Ware nach eigener Wahl beim Besteller oder bei sich nachbessern oder austauschen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dentona® die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist dentona® von der Mangelhaftigkeit befreit. Die mangelhafte Ware ist dentona ® unverzüglich in ihrem ursprünglichen Zustand zur Prüfung zurückzuschicken. Die Rücksendung darf nur auf dem von dentona® zuvor bestimmten Versandweg und Versandort vorgenommen werden. Weicht der Besteller von dieser Maßgabe ab, so trägt er die Kosten für die Rücksendung und übernimmt die Gefahr. Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann von dentona ® so lange verweigert werden, wie der Besteller nicht all seine Verpflichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der mangelhaften Ware stehen, erfüllt hat. Können Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht behoben oder kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus Gründen, für die dentona® verantwortlich ist, nicht durchgeführt werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, vor allem für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss hergeleitet werden. Dies gilt nicht, soweit die Ursachen in grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruhen, für die dentona® verantwortlich ist. Anwendungstechnische Beratung gibt dentona nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen dentona® und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Leistungen beider Seiten ist Dortmund. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das Amtsgericht Dortmund vereinbart. dentona® behält sich vor, stattdessen am Sitz des Bestellers zu klagen.

dentona® AG
Otto-Hahn-Str. 27, D-44227 Dortmund
Vorstand: Dipl.-Kfm. Carsten K. Wilkesmann
Aufsichtsratsvorsitzender:
Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Hohmann
Amtsgericht Dortmund HRB 14168

8. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist binnen 20 Tagen ohne Abzug auf unser Konto zu überweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

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